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e r o r d n u n g zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Verden
( Taxenordnung ) |
§
1 Geltungsbereich 1.
Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen Taxen von Unternehmen,
die ihren Betriebssitz im Landkreis Verden haben. 2.
Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz,
nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach
dem zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen sowie der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr ( BOKraft
) bleiben unberührt. |
§ 2 Bereitstellung
von Taxen 1.
Taxen dürfen nur auf den mit Zeichen 229 der StVO gekennzeichneten Taxenständen
der Betriebssitzgemeinde und am Betriebssitz bereitgestellt werden.
.
Für
das Bereitstellen von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände
oder auf Taxenständen außerhalb der Betriebssitzgemeinde ist die Genehmigung
des Landkreises Verden einzuholen. |
2.
Jede Taxifahrerin/jeder Taxifahrer ist berechtigt,ihr/sein Taxi auf den gekennzeichneten
Taxenständen bereitzustellen,wenn die festgesetzte Anzahl der Taxenplätze
noch nicht erreicht ist. Bei Taxenständen auf Privatgrundstücken
richtet sich das Bereitstellen nach der vertraglichen Regelung zwischen der
Grundstückseigentümerin/dem Grundstückseigentümer und
dem Taxenunternehmen. |
§
3 Ordnung
auf den Taxenständen 1.
Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen
so aufzustellen, dass sie den Verkehr nicht behindern. Jede Lücke ist
durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen. Die Taxen müssen
stets fahrbereit sein. 2. Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe
frei. 3. Taxen dürfen auf Taxenständen
nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Jeder unnötige Lärm
und jede sonstige Belästigung der Passanten und der Anlieger sind zu
vermeiden. 4.
Fahrzeuge der Straßenreinigung müssen jederzeit die Möglichkeit
haben oder erhalten, im Rahmen ihrer Tätigkeit den gesamten Taxenstand
zu befahren. |
§
4 Dienstbereit 1.
Bereitstellen und Einsatzt der Taxen auf den Taxenständen können
durch einen von den Vereinigungen des Taxengewerbes oder vom örtlichen
Taxengewerbe gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan
ist dem Landkreis Verden zur Zustimmung vorzulegen; Änderungen bedürfen
ebenfalls der Zustimmung.
2. Der Landkreis Verden kann selbst einen Dienstplan aufstellen,wenn das Taxengewerbe
von dieser Möglichkeit keinen oder keinen ausreichenden Gebrauch macht. 3.
Während der Personenbeförderung sind die Funkgeräte so leise zu
stellen, dass Fahrgäste nicht belästigt werden. 4.
Rundfunkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nur
mit Zustimmung aller Fahrgäste betrieben werden. |
§ 5 Beförderungspflicht
Pflichtfahrbereich im Sinne von § 47 Abs. 4 PBefG ist
das Gebiet des Landkreises Verden. |
§
6 Beförderungsentgelte 1.
Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr setzen sich aus dem Grundpreis,
dem Fahrpreis und ggf. dem Wartepreis zusammen . 2.
Die Höhe der Beförderungsentgelte ergibt sich aus den in der Anlage
1 zu dieser Verordnung festgesetzten Taxentarife. Zuschläge
werden nicht erhoben 3.
Die Beförderungsentgelte sind Einheitstarife und gelten für alle Fahrten
bei Tag und Nacht ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten
Personen.Die Beförderungsentgelte dürfen weder überschritten
noch unterschritten werden.In den Beförderungsentgelten ist die gesetzliche
Umsatzsteuer enthalten. 4.
Die Mitnahme von Gepäck und Tieren ist frei. 5.
Fahrten über die Grenze des Landkreises Verden hinaus unterliegen nicht
den festgesetzten Taxentarifen. Sie sind frei vereinbar; die Vereinbarung
muss vor Antritt der Fahrt erfolgen. |
§
7 Sondervereinbarungen
1.
Abweichend von den festgesetzten Beförderungsentgelten sind Sondervereinbarungen
für den Pflichtfahrbereich zulässig,wenn a)
ein bestimmter Zeitraum,eine Mindestfahrzeit oder ein Mindestumsatz pro Monat
festgelegt wird, b)
die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und c)
die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen schriftlich
vereinbart sind. 2.
Sondervereinbarungen sind dem Landkreis Verden zur Zustimmung vorzulegen;sie
werden erst mit Zustimmung wirksam. |
§
8 Zahlung
des Beförderungsentgeltes 1.
Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu zahlen. In begründeten
Fällen kann bereits vor Antritt der Fahrt ein Vorschuss bis zur Höhe
des vorraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangt werden. 2.
Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt
unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens der Taxe ohne
Erhebung eines Aufschlages auszustellen. |
§
9 Fahrpreisanzeiger 1.
Der Fahrpreisanzeiger ist bei Antritt der Fahrt einzuschalten.Bei telefonisch
bestellten Fahrten von einem Ort innerhalb des Betriebssitzes ist der Fahrpreisanzeiger
erst bei Ankunft bei der Bestellerin/dem Besteller einzuschalten. 2.
Wird eine Fahrt von einem Ort außerhalb des Betriebssitzes bestellt,so ist
der Fahrpreisanzeiger an der Grenze des Betriebssitzes ( Gemeindegrenze )
einzuschalten.Soweit die Fahrt zum Betriebssitz zurück durchgeführt
wird,sind keine Anfahrtskosten zu berechnen. 3.
Bei Bestellungen von einem Ort außerhalb des Betriebssitzes ist die Bestellerin/
der Besteller ggf. auf die Berechnung der Anfahrtskosten hinzuweisen. |
§
10 Durchführung
des Fahrauftrages 1.
Die Taxifahrerin/der Taxifahrer ist verpflichtet,älteren,gebrechlichen oder
behinderten Personen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen
des Gepäcks behilflich zu sein. 2.
Die Taxifahrerin/der Taxifahrer ist berechtigt,den Fahrgästen die Plätze
zuzuweisen. Auf die Wünsche der Fahrgäste soll dabei Rücksicht
genommen werden. 3.
Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden.Sie dürfen
nur dann mitgenommen werden,wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet
wird. Blindenführerhunde in Begleitung von Behinderten sind immer
zu befördern. 4.
Mit Taxen dürfen nur Krankenfahrten durchgeführt werden,die keine Krankentransporte
im Sinne der jeweils geltenden Krankentransportrichtlinien des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenfahrten und
Krankentransportleistungen sind. |
§
11 Pflichtenbelehrung 1.
Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer ist verpflichtet,die beschäftigten Fahrerinnen
und Fahrer bei Einstellung und danach mindestens einmal im Jahr über
ihre Pflichten nach dem Personenbeförderungsgesetz,der Verordnung über
den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und dieser Verordnung
zu belehren. 2.
Die Pflichtenbelehrung ist von der Unternehmerin/dem Unternehmer mit schriftlicher
Bestätigung der Fahrerin/des Fahrers aktenkundig zu machen und mindestens
ein Jahr lang aufzubewahren. |
§
12 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen diese Verordnung können gemäß
§ 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße
bis 5.000 € geahndet werden,soweit nicht nach anderen Vorschriften eine
schwerere Ahndung verwirkt ist. |
§
13 Schlussbestimmungen 1.
Ein Abdruck dieser Verordnung mit Anlage ist in der Taxe mitzuführen und
Fahrgästen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 2.
Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung auf die festgesetzten Beförderungsentgelte umzustellen. |
§
14 Inkrafttreten 1.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2.
Gleichzeitig treten die Droschkenordnung des Landkreises Verden vom 15. Juni 1964
und die Verordnung über die Entgelte für die Beförderung in
Kraftdroschken im Landkreis Verden vom 3. Dezember 1979 in der Fassung der
6. Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1999 außer Kraft. |
Verden
(Aller) , 22. Oktober 2001
Landkreis
Verden
gez.
Wächter (Landrat)
gez. Jahn (Oberkreisdirektor)
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Anlage 1
zur
Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im
Landkreis Verden (Taxenordnung) vom 22.10.2001
Änderungsverordnung vom 12.12.2014
gültig ab 01.02.2015.
1.
Der Grundpreis für jede Fahrt beträgt 5,00 €.
In diesem Fahrpreis ist eine Beförderungsstrecke von 800
m oder
eine Wartezeit von 195 Sekunden enthalten.
2.
Der weitere Fahrpreis beträgt für jeden weiteren Kilometer
0,10 € je 47,62 m = 2,10 € / km .
3.
Der Zuschlag für die angeforderte Beförderung in einem
Grossraumtaxi
beträgt 5,00 €,wenn mehr als vier Fahrgäste zu
befördern sind.
Der Besteller ist bei der Anforderung eines Grossraumtaxis
ausdrücklich auf diesen Zuschlag hinzuweisen.
4. Für Wartezeiten,die durch den Fahrauftrag begründet
sind,
beträgt das Entgelt 0,10 € je 11,61 Sekunden.
Es besteht keine Verpflichtung,länger als 30 Minuten zu
warten.
5.
Für eine vom Besteller verursachte Leerfahrt beträgt
das Entgelt 5,00 €.
Anfahrtskosten
:
Für Taxifahrten,außerhalb des Pflichtfahrgebietes
ist die Fahrerin/der Fahrer
zur Erhebung einer Anfahrtsgebühr verpflichtet.
Die Anfahrtsgebühr berechnet sich aus der Entfernung zwischen
der
Ortsgrenze und dem Start b.z.w. dem Zielort
(maßgebend ist der nähere Ort zur Stadtgrenze des
"Pflichtfahrgebietes").
Holen wir Sie aus einem Ort außerhalb der Pflichtfahrgebietes
ab,fallen
Grundsätzlich keine Anfahrtskosten an,wenn Ihr Zielort
innerhalb unseres
Pflichtfahrgebietes
(Stadt Verden inkl. Döhlbergen,Eissel,Hutbergen,Rieda,Scharnhorst
und Walle)
liegt.
Es
werden keine weiteren Zuschläge (z.B. Nachttarif) erhoben
.
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